Briefwahl – Beantwortung der Fragen und Stellungnahmen der Mitglieder

Gemäß §4 Abs. 3 der gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Verordnung des Bundesministeriums für Justiz sind Fragen und Stellungnahmen der Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung sowie die Antworten unverzüglich allen Mitgliedern in gleicher Weise wie die Bekanntmachung der schriftlichen Abstimmung bekannt zu machen.

Dies erfolgt per E-Mail an die Mitglieder sowie auf der Homepage der Offiziersgesellschaft Wien. Auf erneute Briefsendungen wird wegen unverhältnismäßigen Aufwands (wiederholte Kosten für 1.200 Postsendungen) verzichtet.

Am 19.11.2020 sind bereits erste Fragen und Antworten per E-Mail und auf der Homepage der Offiziersgesellschaft Wien allen Mitgliedern bekannt gemacht worden. Nunmehr sind weitere Fragen bzw. Stellungnahmen von Mitgliedern eingegangen. Diese werden nachstehend inklusive Antwort bzw. Stellungnahme (unten „A: …“) allen Mitgliedern per E-Mail sowie erneut auf der Homepage der OG Wien bekannt gemacht.

1. Wieso ist der Wahlvorschlag FRADINGER entgegen der diesbezüglichen Ausführungen zu einer vergleichbaren ersten Version (ebenfalls ohne Rechnungsprüfer und Schiedsgericht) in Unser Auftrag, Nr. 291, S. 23 unten, nun doch vollständig und somit für eine Listenwahl geeignet?

A: Die Frage, ob der Wahlvorschlag FRADINGER vollständig und damit statutenkonform ist, wurde eingehend im Vorstand besprochen. Es gab hier auch die wiederholte kameradschaftliche Aufforderung an den Listenführer, den Wahlvorschlag zu ergänzen und zu aktualisieren. Der Vorstand vertritt die Ansicht, dass der Wahlvorschlag FRADINGER keine ausreichenden Nominierungen für Rechnungsprüfer und Schiedsgericht enthält. Dies deshalb, weil alle Personen, die dem Wahlvorschlag BIRKNER angehören, schriftlich erklärt haben (siehe letzte Ausgabe „Unser Auftrag“), dass sie für die angestrebte Funktion nur in der vorgeschlagenen Einheit antreten. Faktisch bedeutet das, dass im Falle eines Wahlsieges der Liste FRADINGER keine (neuen) Rechnungsprüfer und kein (neues) Schiedsgericht zur Verfügung stehen.

2. Ist die jetzt erfolgte Vorgangsweise dadurch begründet, dass für die Organe Rechnungsprüfer und Schiedsgericht doch eigene Listen gebildet werden können bzw. zu bilden sind?

A: Nein, aufgrund der derzeitigen Umstände (keine Präsenzveranstaltungen möglich, wo Argumente und Gegenargumente in Echtzeit vorgebracht werden können) wollte der Vorstand eine juristische Auseinandersetzung vermeiden, den Mitgliedern die Meinungsbildung für die Abstimmung überlassen und auch der Liste FRADINGER fair begegnen.

3. Was ist mit den Organen Rechnungsprüfer und Schiedsgericht, wenn die Liste FRADINGER gewinnt und es somit zu keiner Wahl für diese Organe kommt, läuft deren Funktionsperiode dann ersatzlos aus?

A: Die derzeitigen Rechnungsprüfer sowie das derzeitige Schiedsgericht würden statutenkonform gemäß §12 Abs. 2 bzw. §13 Abs.1 temporär so lange im Amt bleiben, bis eine Neuwahl dieser Organe erfolgt. Es wird dann Aufgabe des neu gewählten Präsidenten sein, zeitnahe für eine Neuwahl dieser Organe zu sorgen.

4. Auf welcher rechtlichen Grundlage (Statuten, Geschäftsordnung oder diesen vorgehenden Gesetze oder Verordnungen) wurde die Entscheidung zur Briefwahl getroffen bzw. konnte diese Entscheidung getroffen werden?

A: Zunächst ist folgendes festzuhalten: Die Statuten der Offiziersgesellschaft Wien sehen weder die Durchführung einer virtuellen Vollversammlung noch die Abhaltung einer schriftlichen Abstimmung wie etwa eine Briefwahl ihrer Leitungsorgane vor. Vielmehr ist gemäß §9 Abs.1 der Statuten mindestens einmal jährlich (längstens bis Juli) eine ordentliche Vollversammlung abzuhalten. Gemäß §10 Abs. 6 der Statuten ist in der auf den Ablauf der Funktionsperiode des Präsidenten folgenden ordentlichen Vollversammlung jedenfalls die Neuwahl des Präsidenten und über seinen Vorschlag die Neuwahl der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen. Gemäß §10 Abs. 15 bleiben alle Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Gemäß §9 Abs. 9 der Statuten erfolgt die Abstimmung in der Vollversammlung grundsätzlich mündlich. In schriftlicher, geheimer Wahl erfolgen, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Abstimmung über alle Fragen, hinsichtlich derer die Vollversammlung die Durchführung einer geheimen schriftlichen Abstimmung beschließt.

Gesetzliche Grundlagen zur Verschiebung der Generalversammlung und der Anordnung einer schriftlichen Abstimmung: Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetzes in der damals gültigen Fassung konnte die für Mai 2020 anberaumte Vollversammlung aufgrund der Undurchführbarkeit wegen der pandemischen Lage in die zweite Jahreshälfte 2020 verlegt werden, auch wenn diese gemäß Statuten eigentlich bis längstens Juli abzuhalten gewesen wäre. Der Vorstand hatte die Vollversammlung sodann für den 18.11.2020 angesetzt und dies statutengemäß bekanntgemacht. Aufgrund der Mitte Oktober neuerlichen und doch überraschend starken Verschärfung der pandemischen Lage musste die Vollversammlung erneut verschoben werden. Das mittlerweile geänderte gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz ermöglichte nun eine Verschiebung in das kommende Jahr 2021. Die Durchführung von Wahlen der Leitungsorgane von bestimmten Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen ist jedoch nicht von dieser gesetzlichen Grundlage erfasst.

Diese Rechtsfrage wird in der ebenfalls geänderten gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Justiz (Sonderbestimmungen für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins hinsichtlich der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise) beantwortet. Im §4 werden Sonderbestimmungen für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins determiniert. Gemäß §2 Abs. 1 und 2 wäre zwar die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung grundsätzlich möglich gewesen. Gemäß §2 Abs. 3 hat jenes Organ, das die betreffende Versammlung einzuberufen hat, zu entscheiden, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll (das ist bei der OG Wien gemäß §9 Abs.4 (a) der Präsident). Dabei hat er sowohl die Interessen des Vereins als auch der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit wurde verworfen, weil einigen der ca. 1.200 Mitglieder der OG Wien eine derartige Teilnahme an einer virtuellen Versammlung wohl nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre und diese dadurch von der Teilnahme an der Generalversammlung de facto ausgeschlossen gewesen wären. Daher wurde, wie oben schon erwähnt, die Abhaltung der Vollversammlung in das Jahr 2021 verschoben. Jedoch ermöglicht §4 Abs.2 der VO für den Fall, dass auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, auch wenn dies in der jeweiligen Satzung nicht vorgesehen ist. Aus §4 Abs. 4 der VO ergibt sich, dass die „schriftliche Abstimmung“ in Form einer Briefwahl zu erfolgen hat. Eine solche schriftliche Abstimmung hat der jeweilige Vorstand anzuordnen. So hat der Vorstand mit Vorstandsbeschluss vom 5.11.2020 gemäß §4 Abs.2 der VO eine schriftliche Abstimmung für die Entlastung des aktuellen Vorstandes sowie für die Neuwahl der Leitungsorgane unserer Vereinigung (das sind gemäß §8 Abs. 1 lit. b) bis d) der Statuten neben der Vollversammlung – die naturgemäß nicht gewählt werden muss – der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht) angeordnet.

5. Aufgrund Unstimmigkeiten unter einzelnen Mitgliedern sollte ein Abbruch der Briefwahl erwogen werden und die Verschiebung der Wahl der Leitungsorgane in das Jahr 2021 verschoben werden.

A: Die Durchführung der gegenständlichen Briefwahl wird gesetzeskonform in Entsprechung rechtlicher Vorgaben (s. Frage 4) durchgeführt. Daher besteht kein Grund zu einem vorzeitigen Abbruch der Briefwahl.

6. Wie kann auf die Stimmabgabe auf elektronischem Wege erfolgen?

A: Die elektronmische Abgabe erfolgt per Übermittlung des ausgefüllten und auf der Rückseite unterschriebenen und sodann eingescannten Stimmzettels per E-Mail an: wahl2020@ogwien.at

7. Wie kann ein wahlberechtigtes Mitglied wählen, dem kein Abstimmungszettel per Post zugestellt worden ist?

A: In diesem Fall bitte umgehend Verbindung mit einem Vorstandsmitglied aufnehmen oder ein E-Mail an sekretariat@ogwien.at mit der Bitte um elektronische Übermittlung des personalisierten Stimmzettels senden.

8. Wieso findet die Abstimmung nicht geheim bzw. anonymisiert statt?

A: Gemäß §9 Abs.9 der Statuten der OG Wien erfolgt die Abstimmung der Vollversammlung grundsätzlich mündlich. Jedoch hat die Wahl der Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsidenten, sonstige Vorstandsmitglieder) in schriftlicher, geheimer Wahl zu erfolgen, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Da im Fall der Offiziersgesellschaft Wien aber eine schriftliche Abstimmung in Form einer Briefwahl gemäß §4 der gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Verordnung des BMJ vom zuständigen Vorstand angeordnet worden ist, kommen die spezifischen Regelungen gemäß §4 Abs.3ff. der VO über die Durchführung der Briefwahl zum Tragen, weil die gegenständliche Verordnung unzweifelhaft den Statuten der OG Wien in der Frage der Durchführung der schriftlichen Abstimmung derogiert. §4 Abs. 4 der VO lautet: „Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.“ Daher ist eine geheime schriftliche Abstimmung in diesem Fall nicht möglich. Zur weitgehenden Wahrung des Charakters einer geheimen Wahl wird die eingesetzte Wahlkommission zwar feststellen, wie viele Stimmen abgegeben wurden, wie viele davon gültig waren, sowie wie viele der gültig abgegebenen Stimmen für oder gegen die Entlastung des Vorstandes bzw. für den Wahlvorschlag BIRKNER oder für den Wahlvorschlag FRADINGER abgegeben worden sind. Ausdrücklich nicht bekanntgegeben wird, welches Mitglied wie abgestimmt hat. Das Abstimmungsergebnis wird von einem Notar beglaubigt und die Abstimmungszettel werden durch diesen auch verwahrt werden.

ObstdIntD Dr. Udo Birkner
Präsident

Obst aD OStR Mag. Rudolf RAUBIK
Vorsitzender der Wahlkommission